Kollektivgesellschaft
Begriff (Art. 552 OR)
- Gesellschaftsvertrag (zwingend, formfrei)
- Personenvereinigung (nur natürliche Personen)
- Gemeinsamer (i.d.R. wirtschaftlicher) Gesellschaftszweck
- Gemeinsamer, einheitlicher Auftritt im Rechtsverkehr (i.d.R. mit gemeinsamer Firma oder Bezeichnung)
- Unbeschränkte (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter
- Handelsregister und kaufmännisches Unternehmen (Normalfall)
Eigenschaften
- Quasi-Persönlichkeit: Keine juristische Person, da keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber gewisse Verselbständigung, d.h. wird extern teils wie juristische Person behandelt
- Eigene Firma (Art. 552 OR): Erwerb von Rechten und Pflichten in eigenem Namen
- Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 562 OR)
- Betreibungsfähigkeit (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Haftung für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht (Art. 567 Abs. 3 OR)
- Personengesellschaft (ausschliesslich natürliche Personen): Jedes Mitglied hat im Prinzip die gleiche StellungDer Gesetzgeber wollte verhindern, dass die persönliche Haftung durch Zwischenschaltung von juristischen Personen ausgehebelt wird.
- Gesamthandsgemeinschaft: Träger der Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft
- Sondervermögen, das von Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter losgelöst ist, kein Gesellschaftsvermögen im eigentlichen Sinne des Wortes
- "Gesellschaftsvermögen" steht im Gesamteigentum der Gesellschafter und ist den Gesellschaftsgläubigern vorbehalten (vgl. Art. 570 Abs. 1 OR)
- Wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecksetzung
- Führung eines kaufmännischen Unternehmens (Normalfall)
- Handelregistereintrag
- Kaufmännisches Unternehmen (deklarativ, zwingend, vgl. Art. 552 Abs. 2 OR)
- Kein kaufmännisches Unternehmen (konstitutiv, vgl. Art. 553 OR)
Abgrenzung der Kollektivgesellschaft (KollG)
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
- Betrieb von KMU
- Geringe Kapitalbedürfnisse und kontrollierbare Risiken
- Betriebe, in denen Wissen und Fertigkeiten im Vordergrund stehen
- Einfache Gesellschaft
- Dauerhafte und relativ komplexe Beziehungen
- Auftreten nach aussen ist wichtig
- KommG: Gesellschafter nehmen im gleichen Ausmass an Geschäftsführung teil
Negative Definition

Rechtsträgerschaft

Anzahl Kollektivgesellschaften in der Schweiz
In der Schweiz gibt es 11'386 im Handelsregister eingetragene KollG. (Stand: 1.01.2017)